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   FG Berlin, 24.06.1998 - 2 K 2002/98   

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FG Berlin, 24.06.1998 - 2 K 2002/98 (https://dejure.org/1998,29415)
FG Berlin, Entscheidung vom 24.06.1998 - 2 K 2002/98 (https://dejure.org/1998,29415)
FG Berlin, Entscheidung vom 24. Juni 1998 - 2 K 2002/98 (https://dejure.org/1998,29415)
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  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus FG Berlin, 24.06.1998 - 2 K 2002/98
    Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die ursprünglichen Prüfer hätten bei ihrer erneuten Durchsicht und Bewertung der von ihr, der Klägerin, angefertigten Aufsichtsarbeiten nicht unbefangen entscheiden können, da ihnen die Klageerhebung bereits bekannt gewesen sei, vermag das Gericht dem nicht zu folgen: Wie der BFH in dem oben angegebenen Beschluß unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 34, 45 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 92, 132 ff. [BVerwG 24.02.1993 - 6 C 35/92] ) im einzelnen dargelegt hat, wird dem Anspruch eines Prüflings aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes -;GG - auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit im Rahmen der Steuerberatungsprüfung zumindest für eine Übergangszeit dadurch hinreichend entsprochen, daß ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren während des bereits laufenden finanzgerichtlichen Rechtsstreits durchgeführt wird, solange eine gesetzliche Regelung hierfür (noch) nicht getroffen worden ist; dies schließt es aus, daß Bedenken hinsichtlich der Unbefangenheit der Prüfer bei ihrem "Überdenken" der getroffenen Prüfungsentscheidung in rechtlich bedeutsamer Weise bestehen.
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus FG Berlin, 24.06.1998 - 2 K 2002/98
    Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die ursprünglichen Prüfer hätten bei ihrer erneuten Durchsicht und Bewertung der von ihr, der Klägerin, angefertigten Aufsichtsarbeiten nicht unbefangen entscheiden können, da ihnen die Klageerhebung bereits bekannt gewesen sei, vermag das Gericht dem nicht zu folgen: Wie der BFH in dem oben angegebenen Beschluß unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 34, 45 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 92, 132 ff. [BVerwG 24.02.1993 - 6 C 35/92] ) im einzelnen dargelegt hat, wird dem Anspruch eines Prüflings aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes -;GG - auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit im Rahmen der Steuerberatungsprüfung zumindest für eine Übergangszeit dadurch hinreichend entsprochen, daß ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren während des bereits laufenden finanzgerichtlichen Rechtsstreits durchgeführt wird, solange eine gesetzliche Regelung hierfür (noch) nicht getroffen worden ist; dies schließt es aus, daß Bedenken hinsichtlich der Unbefangenheit der Prüfer bei ihrem "Überdenken" der getroffenen Prüfungsentscheidung in rechtlich bedeutsamer Weise bestehen.
  • BFH, 10.08.1993 - VII B 68/93

    Aussetzung eines Klageverfahrens über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung

    Auszug aus FG Berlin, 24.06.1998 - 2 K 2002/98
    Entgegen der von ihr vorgetragenen Auffassung ist eine Begründung der einzelnen Noten, die den höchstrichterlichen Anforderungen ( BFH, Beschluß vom 10. August 1993 VII B 68/93 , Bundessteuerblatt -;BStBl-; II 1994, 50 m. w. N.) genügt, jedenfalls in den aufgrund des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens zum "Überdenken" der Prüfungsentscheidungen abgegebenen Stellungnahmen der Prüfer, die der Klägerin bekannt sind und auf die im einzelnen verwiesen wird, enthalten.
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